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Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 30.05.2002
Aktenzeichen: 4 Bf 409/00
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 13 Abs. 1 Satz 1 |
HAMBURGISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
4. Senat
Beschluß vom 30. Mai 2002
In der Verwaltungsrechtssache
hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 4. Senat, durch die Richter Sinhuber, Pauly und Wiemann am 30. Mai 2002 beschlossen:
Tenor:
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren sowie für das erstinstanzliche Verfahren - insoweit unter Änderung der Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. Oktober 2002 - auf 125.430,-- DM festgesetzt.
Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 3, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG.
Gemäß §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 3 GKG ist der Streitwert in verwaltungsgerichtlichen Verfahren - auch in Verfahren über Anträge auf Zulassung der Berufung - grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Im Streitfalle begehrt die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten, für die in ihren 148 Ferienappartements bereitgehaltenen Fernsehgeräte eine Gebührenermäßigung von jeweils 50 % gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages in der Fassung vom 1. Januar 1997 (insgesamt 25.086,-- DM pro Jahr) zu gewähren. Den Streitwert für dieses Begehren bemisst das Berufungsgericht gemäß Abschnitt II Tz. 2.1 "Abgabe" des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 1996 S. 563) mit dem fünffachen Jahresbetrag der begehrten Gebührenermäßigung, also mit (5 x 25.086,-- DM =) 125.430,-- DM (ebenso VGH München, Beschl. v. 22.10.1998, 7 ZB 98.2559, Juris, für die Klage um Gebührenbefreiung nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag, vgl. auch Beschl. v. 29.12.1988, NVwZ-RR 1989 S. 279 für den Streit über die Festsetzung von Sondernutzungsgebühren für Warenautomaten).
Der vom Verwaltungsgericht festgesetzte und von dem Beklagten für zutreffend erachtete einfache Jahresbetrag wird demgegenüber der finanziellen Bedeutung der Sache für die Klägerin nicht gerecht. Denn die von ihr begehrte - und vom Verwaltungsgericht ausgesprochene - Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung der Gebührenermäßigung ist zeitlich nicht befristet, und die Ermäßigung wird ihr aller Wahrscheinlichkeit nach sehr viel länger als ein Jahr zugute kommen.
Soweit das Berufungsgericht in Verfahren nach der Verordnung über die Befreiung von Rundfunkgebühren aus sozialen Gründen (§ 1 BefrVO) bei der Bemessung des Streitwerts auf die Höhe der einfachen Jahresrundfunkgebühr abstellt (vgl. u.a. Beschl. v. 14.4.1999, 4 So 28/99), beruht dies auf sozialen Erwägungen. Diese Rechtsprechung kann demzufolge nicht auf den vorliegenden Rechtsstreit übertragen werden.
Der Streitwert ist auch nicht - wie das Berufungsgericht auch erwogen hat - gemäß § 9 ZPO auf den dreieinhalbfachen Jahresbetrag der begehrten Gebührenermäßigung festzusetzen. Zwar ist es nicht grundsätzlich ausgeschlossen, die u.a. für die sachliche Zuständigkeit der Zivilgerichte maßgeblichen Wertbestimmungen der §§ 3 f. ZPO (und damit auch § 9 ZPO) bei der Bemessung des Streitwerts ergänzend zu der Vorschrift des § 13 Abs. 1 GKG heranzuziehen (BVerwG, a.a.O.). Dies gilt indes nicht (mehr) für § 9 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 (BGBl. I S. 50). Denn der dort vorgesehene dreieinhalbfache Jahresbetrag (anstelle des früheren zwölfeinhalbfachen bzw. fünfundzwanzigfachen Jahresbetrags) entspricht in aller Regel nicht der tatsächlichen Bedeutung der Sache für den Kläger, sondern ist vom Gesetzgeber besonders niedrig bemessen worden, um Zuständigkeiten von den Landgerichten auf die Amtsgerichte zu verlagern (vgl. hierzu Lappe, NJW 1993 S. 2785). Auch im Streitfalle wird der dreieinhalbfache Jahresbetrag der finanziellen Bedeutung der Sache für die Klägerin nicht gerecht, da sich der angestrebte Gebührenvorteil voraussichtlich länger als dreieinhalb Jahre zu ihren Gunsten auswirken wird. Angemessen erscheint unter diesen Umständen vielmehr der fünffache Jahresbetrag gemäß Abschnitt II Tz. 2.1 "Abgabe" des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Festsetzung eines noch höheren Streitwerts kommt nicht in Betracht, da sich die Entwicklung abgaben- und gebührenrechtlicher Rechtsverhältnisse über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren kaum zuverlässig abschätzen lässt.
Die Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts beruht auf § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG.
Ende der Entscheidung
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